Berufungsurteil: NLS kann mindestens sechs Rennen veranstalten

Das Urteil im Berufungsverfahren Nürburgring vs. VLN ist gesprochen: Die NLS wird an fünf Terminen mit sechs Rennen stattfinden - Aber mit Einschränkungen

(Motorsport-Total.com) - Das mit Spannung erwartete (und einmal verschobene) Berufungsurteil hat sowohl für die von der VLN veranstaltete Nürburgring-Langstrecken-Serie (NLS) als auch für die AvD-Konkurrenzserie Nürburgring-Endurance-Serie (NES) auf der Nürburgring-Nordschleife den Weg frei gemacht. Wirklich zufriedenstellend ist das Urteil für keine der beiden Serien.

Titel-Bild zur News: Falken-Porsche in der NLS 2023

Die VLN hat vor Gericht sechs eigene Termine erstritten Zoom

Das Oberlandesgericht Koblenz hat nach Informationen von Motorsport-Total.com verfügt, dass der Nürburgring-Eigentümer NR Holding der VLN an mindestens fünf Terminen Zugang zur Rennstrecke - Kombination aus Nordschleife und Grand-Prix-Strecke einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen wie insbesondere der Boxengasse - gewähren muss. Einer davon als dreitägige Veranstaltung (bisher 12h Nürburgring), auch Preisobergrenzen wurden festgelegt.

Das Oberlandesgericht hat damit den Erdrutschsieg der VLN vor dem Landgericht Mainz vom September teilweise revidiert. Damals hatte die VLN noch den Zugang zu acht Rennwochenenden durchgesetzt. Theoretisch kann sie diese auch weiterhin bekommen, das Urteil spricht von mindestens vier und maximal sieben Terminen mit zwei Renntagen. Dass der Nürburgring aber mehr als das Minimum zugestehen wird, ist nach dieser Auseinandersetzung unwahrscheinlich.

Damit ist es der VLN nicht gelungen, das Urteil vom September in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Zumal der Zeitraum für die Terminvergabe gestreckt wird. So kann die VLN auch Termine im März und November erhalten. Allerdings hat das Gericht auch verfügt, dass der VLN maximal ein Termin pro Monat zur Verfügung gestellt werden darf. Drei Rennen im März und drei im November wird es also nicht geben.

Überraschenderweise sind aber die Tribünen ausgenommen, wobei noch zu klären ist, ob die Haupttribüne, die bei den NLS-Rennen geöffnet war, dazu zählt. Andere Tribünen waren auch bisher bei der NLS geschlossen.

Ebenfalls ausgeschlossen: Lounges. Nach Lesart von Motorsport-Total.com sind damit allerdings nur die Nürburgring-eigenen Lounges gemeint. Die an Dritte vermieteten Lounges, insbesondere im Boxengebäude, würden nicht darunter fallen. Vom Tisch ist jedenfalls die Option, dass die NLS lediglich auf der 20,832 Kilometer langen Nordschleife fährt.

5:3 an Terminen für die NLS

Damit hat das Gericht indirekt auch den Weg für die Konkurrenzserie NES freigemacht, auch wenn der AvD an dem Verfahren nicht beteiligt war. Allerdings ist eine Durchführung der AvD-Serie nun nur noch mit schmerzhaften Kompromissen sowohl für den AvD als auch für die NR Holding möglich.

Entweder bekommt die NES 2024 nur die drei freigewordenen Zwei-Tages-Termine, was zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel ist. Oder der Nürburgring muss auf weitere der lukrativen Touristenfahrten verzichten, um der NES weitere Termine einzuräumen. Die erwartete Verteilung der Termine von 4:4 oder 5:5 ist nicht eingetreten, stattdessen gibt es ein 5:3 für die VLN.

Natürlich haben beide Rennserien auch die Möglichkeit, sich bei bestehenden Veranstaltungen einzumieten. Dabei hätte die NLS die besseren Karten, da die allermeisten Veranstaltungen auf dem Nürburgring vom ADAC veranstaltet werden, in dessen Arme die VLN fast zwangsläufig getrieben wird. Für die NES als AvD-Serie wäre das schwieriger.


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Aber auch für die VLN könnte es gefährlich werden. Sollte die NES der NLS auch nur einen kleinen Anteil ihrer Teilnehmer abjagen, gerät die VLN in finanzielle Schwierigkeiten.

Noch ist die NES jedoch jeglichen Beweis schuldig, dass sie überhaupt stattfinden wird. Denn bis auf eine Pressemitteilung im Juli und die Enthüllung eines Logos auf der Essen Motor Show hat der AvD bisher keine Informationen veröffentlicht, wie die Serie überhaupt aussehen soll.

Der Nürburgring-Eigentümer NR Holding wiederum muss mit einem stark eingeschränkten Hausrecht leben. Es ist davon auszugehen, dass die NR Holding im Hauptverfahren durch alle Instanzen ziehen wird, da sie für die Auseinandersetzung mit der VLN einen enormen Preis zahlen muss. Nachdem mit der VLN eine Partei vor Gericht ein Zugangsrecht erstritten hat, ist der Nürburgring ein belastetes Objekt.

Das Urteil gilt nur für die Saison 2024, da es sich um ein Eilverfahren handelte. Das Hauptverfahren steht noch aus.

Kurzfassung des Urteils im Wortlaut

In der Sache U 1102/23 Kart hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Hauptsache heute auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023 folgende Entscheidung verkündet:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, der Verfügungsklägerin Zugang zu der Rennstrecke des Nürburgrings (Kombination aus Nordschleife und Grand-Prix-Strecke einschließlich der zugehörigen Einrichtungen, wie insbesondere Boxengasse; ausgenommen Zuschauertribünen und Logen) im Jahr 2024 an mindestens vier und maximal sieben Rennterminen bestehend aus zwei Nutzungstagen (Freitag und Samstag) und einem Renntermin bestehend aus drei Nutzungstagen (Freitag, Samstag, Sonntag) gleichmäßig über die Monate März bis November (die "Saison") bei höchstens einem Rennen pro Monat verteilt, zu gewähren, dies Zug um Zug gegen Zahlung eines Höchstbetrags von 235.000 Euro netto (Miete Rennstrecke inkl. verbrauchsabhängiger Nebenkosten) pro Renntermin bestehend aus jeweils zwei Nutzungstagen (Freitag und Samstag) und eines Höchstbetrags von 360.000 Euro netto (Miete Rennstrecke inkl. verbrauchsabhängiger Nebenkosten) für den Renntermin bestehend aus drei Nutzungstagen (Freitag, Samstag und Sonntag), wobei die Klägerin die Zahlungen unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung leisten kann.

Im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

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